November- und Dezemberhilfe auch für Gaststätten in Gartenmärkten
Wie das Bundeswirtschaftsministerium bekanntgab, kann im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes die November- bzw. Dezemberhilfe für die Gaststätte wahlweise auch unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb desselben Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes beantragt werden.
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Seit vielen Monaten sind auch die Gartencafes und -restaurants geschlossen. Für die ausgefallenen Umsätze konnten bislang meist keine Hilfen beantragt werden, da für diese die generelle Regelung für Mischbetriebe galt, dass eine Antragsberechtigung nur dann vorliegt, wenn der geschlossene Betriebsteil mindestens 80 Prozent des regulären Umsatzes einbringt.
Der ZVG hatte sich dazu bereits im November 2020 an Bundesminister Altmaier gewandt. Mit der jetzt getroffenen Entscheidung ist die Umsatzerstattung dann auf die Umsätze der Gaststätte zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt. Unabhängig hiervon ist bei der beihilferechtlichen Bewertung jedoch zwingend das Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund in Gänze zu betrachten.
Die betroffenen Betriebe können nun zumindest für die Monate November und Dezember Unterstützung erhalten. Für die Überbrückungshilfe III, die die Hilfen ab Januar abgelöst hat, ist die Anpassung leider noch nicht erfolgt. Der ZVG fordert, dass auch hier eine entsprechende Anpassung vorgenommen wird, zumal eine Öffnung der Gastronomie ja wieder in weite Ferne gerückt ist.
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