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Coronavirus-Tipps für den Handel

So schützen Sie jetzt Ihre Beschäftigten

Seit dem 18. März 2020 ist ein Großteil der Einzehandelsgeschäfte geschlossen - mit einigen wenigen Ausnahmen, zu denen auch Gartencenter und Baumärkte gehören. Um den Schutz und das Wohl der Beschäftigten und der Kunden gewährleisten zu können und die Verbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, müssen besondere Maßnahmen ergriffen werden. Wir haben die aktuellen Handlungsempfehlungen zusammengetragen.

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BGHW
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Die für die grüne Branche zuständige Berufsgenossenschaft BGHW hat auf ihrer Homepage aktuelle Hinweise und Hygieneratschläge veröffentlicht. Aus der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts leiten die Experten des BGHW Maßnahmen ab, die dem Schutz der Beschäftigten und Kunden dienen. Die genannten Maßnahmen werden situationsbezogen aktualisiert. 

Die Berufsgenossenschaft weist darauf hin, dass auch in der jetzigen Situation die Unternehmen die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten tragen, um einen höchstmöglichen Schutz der Beschäftigten in der gegenwärtigen Risikolage gewährleisten zu können. Folgen Tipps hat die Berufsgenossenchaft zusammengestellt (Stand 19. März 2020).

Geschäftsabläufe bei Personalausfällen sicherstellen

Auf einen Schlag können viele Beschäftigte gleichzeitig ausfallen. Sie erkranken entweder selbst oder müssen erkrankte Familienangehörige pflegen. Durch Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter kann sich der Personenkreis, der nicht mehr zur Arbeit gehen kann, schnell vergrößern.

Um die betrieblichen Abläufe dennoch sicherstellen zu können, ist es erforderlich, im Vorfeld eine ganze Reihe von Fragen zu klären. Beispielsweise wie Geschäftsabläufe bei Personalausfällen sichergestellt werden sollen. Die Unfallversicherungsträger haben als Hilfestellung zehn Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung zum Download zusammengestellt. Wichtig ist es, durch eine sachliche Risikokommunikation Paniksituationen zu vermeiden.

Der Umgang mit Bargeld 

Für Münzen und Geldscheine gilt das gleiche wie bei sonstigen Oberflächen: Aufgrund der geringen Umwelt-Stabilität von Coronaviren erscheint eine Übertragung des Erregers über diese Wege in den meisten Fällen unwahrscheinlich. Übertragungen durch Schmierinfektionen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, sind nicht gänzlich auszuschließen.

Aus früheren Epidemien mit ähnlich übertragbaren Erregern gibt es kein Hinweise, dass der Umgang mit Bargeld eine relevante Infektionsquelle darstellt. Hinzu kommt, dass der Hauptübertragungsweg eine Tröpfcheninfektion zu sein scheint (siehe auch Erregersteckbrief des Robert Koch-Institutes).

Hinweise für Kassenarbeitsplätze und Bedientheken

An den Kassen und Bedientheken sollen die Kunden im Abstand von zwei Metern warten bis alle Waren erfasst sind und nur zum Bezahlen an die Kassen kommen. Dies kann gewährleistet werden z. B. durch farbige Markierungen am Anfang des Kassenbandes (Auflegen der Waren) und am Ende des Bandes (Einräumen in den Einkaufswagen) oder vor der Bedientheke. In dem Bereich zwischen den Markierungen sollen sich die Kunden dann nur einzeln und nur beim eigentlichen Kassiervorgang aufhalten.

Wenn mehrere Kassen parallel geöffnet sind, sollten sie so gewählt werden, dass sie einen möglichst großen Abstand voneinander haben.Das Bezahlen soll bevorzugt elektronisch erfolgen. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer Infektion über Bargeld sehr gering ist, ermöglicht das bargeldlose Bezahlen, den Kontakt zu den Kunden weiter zu reduzieren.

Weiterhin sollten Maßnahmen ergriffen werden, um Distanz zu schaffen, sowohl zwischen Kassenpersonal und Kunden, als auch zwischen Kunden untereinander. Hierzu dienen vielerorts bereits errichtete Barrieren an den Kassen aus Plexiglas oder vergleichbaren Materialien. Die Abstandhaltung durch Markierungen sollte ebenfalls umgesetzt werden.

Soweit verfügbar, sollte dem Kassenpersonal Händedesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Desinfektion von Tastatur, Touchbildschirm oder ähnlich häufig berührten Flächen ist regelmäßig und bei Bedarf (z. B. Verunreinigung, Personalwechsel...) sinnvoll.

Auf Wunsch sollten den Beschäftigten Einweghandschuhe zur Verfügung gestellt werden bei gleichzeitiger Unterweisung in deren hygienische Handhabung. Die Beschäftigten sind auf die Gefahren von Feuchtarbeit hinzuweisen. Gegebenenfalls sind dann auch die Kriterien für die Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Feuchtarbeit zu beachten. Sofern möglich, sollte die Luftwechselrate erhöht werden.

Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-Erkrankung sollen möglichst nicht für die Kassierarbeiten eingesetzt werden. Die Beschäftigten sollten hinsichtlich möglicher Faktoren, die mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-Erkrankung verbunden sind, informiert werden. Sieht eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter für sich ein erhöhtes Risiko, so ist es sinnvoll, eine Beratung durch die Betriebsärztin / den Betriebsarzt anzubieten, die/der fallbezogen notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorschlagen kann. Ein offenes Befragen von Beschäftigten durch den Arbeitgeber bezüglich eventuell vorhandener Vorerkrankungen ist nicht zulässig.

Um dem Sicherheitsbedürfnis der Beschäftigten Rechnung zu tragen, spricht nichts dagegen dem Kassenpersonal - soweit möglich bzw. soweit verfügbar - geeigneten Atemschutz oder Schutzbrillen zur Verfügung  zu stellen. Partikelfiltrierende Halbmasken müssen mindestens der Kategorie FFP 2 entsprechen, um einen Schutz zu gewährleisten.

Tragen von Handschuhen im Verkauf?

Das Tragen von Handschuhen ist keine vorrangige Maßnahme zum Schutz vor SARS-2-Viren, da sogenannten Schmierinfektionen bei der Übertragung eine untergeordnete Rolle zugeschrieben wird und eine Infektion in erster Linie nicht über die Haut der Hände, sondern über die Atemwege erfolgt.

Auf Wunsch können den Beschäftigten z. B. im Kassenbereich Einmalhandschuhe zur Verfügung gestellt werden bei gleichzeitiger Unterweisung in deren hygienische Handhabung. Achtung: Handschuhe können ein falsches Sicherheitsgefühl erwecken. Während der Benutzung werden sie genauso verschmutzt und kontaminiert, wie eine unbedeckte Hand, so dass die erforderliche konsequente Händehygiene nicht entfällt.

Auch hier gilt: darüber hinaus nicht ins Gesicht fassen, Hygieneregeln und Hustenetikette beachten, Einmal-Handschuhe in kurzen Abständen, spätestens bei Verschmutzung wechseln, Arbeitssicherheit beachten usw..

Welche Gefahr geht von importierten Waren oder Postsendungen aus?

Fakt ist, dass bislang keine Fälle bekannt sind, bei denen es zu einer Infektion durch Berühren von Oberflächen importierter Waren oder Postsendungen gekommen ist. Deshalb ist ein äußerliches Desinfizieren von Waren nicht erforderlich.

Sollte für Kunden Händedesinfektionsmitteln bereitgestellt werden?

Wo dies möglich ist – und nicht zu einem Engpass bei der Versorgung der eigenen Beschäftigten führt – ist es sinnvoll, für die Kunden im Eingangsbereich zum Verkaufsraum Desinfektionsmittel für die Hände zur Verfügung zu stellen. Vorzugsweise sollten diese in einem Spender angeboten werden mit sichtbaren Hinweisschild und eventuell einer Anwendungserklärung. Die Deklaration der Inhaltsstoffe sollte für die Benutzer deutlich erkennbar sein, um eventuelle Unverträglichkeiten abschätzen zu können.

Wie soll mit Kolleginnen und Kollegen umgegangen werden, die husten oder niesen?

Bei begründetem Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion oder auch Influenzavirus-Infektion, etwa bei Kontakt zu Personen mit bekannter Infektion und entsprechenden Symptomen, sollten sich die Betroffenen frühzeitig krank melden und zu Hause bleiben.

Wenn sie ärztliche Hilfe benötigen oder die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden muss, sollten sie auf jeden Fall einen Arzt kontaktieren. Um die Arztpraxen nicht zu überlasten, sollte die erste Kontaktaufnahme telefonisch erfolgen. Bei Unsicherheit sollten sie freigestellt werden, um einer weiteren Verbreitung im Betrieb entgegen zu wirken.

 

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