Etiketten-Urteil: Nutzungsbestimmung liegt beim Markeninhaber
Darf ein Händler beim Verkauf von Rosenpflanzen eige Etiketten mit der Marke des Züchters verwenden, oder müssen die jeweiligen Etiketten des Züchters verwendet werden? Mit dieser Frage befasste sich unlängst das Landgericht Frankfurt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Im verhandelen Fall hatte der Händler handgeschriebene Etiketten mit verschiedenen Marken verwendet, die für den Rosenzüchter Noack geschützt sind.
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Zunächst hatte das Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung erlassen. Diese wurde jedoch nach Widerspruch des Antragsgegners aufgehoben. Hiergegen ließ Noack Berufung einlegen. In der mündlichen Verhandlung Mitte Dezember vor dem Oberlandesgericht Frankfurt habe das Gericht keinen Zweifel gelassen, dass die Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt, mit welcher es die einstweilige Verfügung wieder aufhob, nicht bestehen bleiben kann.
Allein der Markeninhaber könne nämlich bestimmen, in welcher Weise seine für ihn geschützten Marken im Zusammenhang mit seinen Waren oder der seiner Lizenznehmer Verwendung finden. Da aufgrund der Ausführungen der Richter kein Zweifel bestand, dass das Oberlandesgericht im Sinne des Beschlusses des Landgerichtes Frankfurt entscheiden wird, hat der Antragsgegner die von Noack geltend gemachten Ansprüche anerkannt. Daher sei ein Anerkenntnisurteil ergangen
(Aktenzeichen: Landgericht Frankfurt am Main, 2-06 O 248/13, 10. Juni 2013).
(c) DEGA GRÜNER MARKT online, 20. Februar 2014
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