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Jubiläumsverkäufe: Was erlaubt ist und was nicht

Für Jubiläumsverkäufe gibt es keine Sondervorschriften mehr.
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  • Jede Art von Sonderveranstaltung (aus jedem Anlass), auch Jubiläumsverkäufe, sind zulässig und nicht mehr zeitlich begrenzt. Auch dürfen auf das Alter einer Zweigniederlassung bezogene Jubiläumsverkäufe durchgeführt werden.
  • Beim Jubiläumsverkauf müssen dem Publikum besondere Preisvorteile über das gesamte Sortiment angeboten werden. Wenn nur die Preise einiger Waren herabgesetzt werden, darf die Jubiläumswerbung sich auch nur auf diese Waren beziehen („Jubiläumsangebote“) beziehen. Sonst liegt eine irreführende Werbung vor.
  • Die bisherigen Staffelungen 25 Jahre, 50 Jahre gibt es nicht mehr. Möglich ist jetzt: „Wir feiern unseren ersten Geburtstag. Aus diesem Anlass alle Waren billiger.“
  • Der Wechsel des Firmennamens oder des Geschäftsinhabers spielt ebenso wie ein Umzug (Sitzverlegung) für die Zulässigkeit des Jubiläumsverkaufs keine Rolle.
  • Jubiläumsverkäufe dürfen nicht irreführend sein, vor allem das genannte Jubiläumsdatum muss stimmen.
  • Zweigniederlassungen und Verkaufsstellen dürfen am Jubiläumsverkauf des gesamten Unternehmens mit allen Waren teilnehmen, auch wenn sie nicht so lange bestehen wie das Stammhaus.

ks

Quelle: IHK Frankfurt

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