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Söll gewinnt Verfahren gegen Algenprodukte von Dennerle

Die Firma Söll hatte beantragt, dass der Firma Dennerle verboten wird, ihre Biozid-Produkte „Blitzklärer“ und „Superklar“ in Deutschland zu vertreiben. Das Landgericht Hamburg hatte dem Antrag am 26. März 2009 stattgegeben und die einstweilige Verfügung gegen Dennerle erlassen.
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Das Landgericht Hamburg teilte die Auffassung der Firma Söll und hat den Erlass der einstweiligen Verfügung Mitte Mai 2009 bestätigt. Damit ist der Firma Dennerle weiterhin bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren untersagt, ihre Biozid-Produkte „Blitzklärer“ und „Superklar“ in Deutschland zu vertreiben, ohne dass die Produkte bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) registriert sind, eine N-Registriernummer erhalten haben und diese auf der Außenverpackung wiedergegeben ist.

Die Produkte „Blitzklärer“ und „Superklar“ von Dennerle enthalten den Wirkstoff „Aluminiumhydroxydchlorid“, der in bestimmten Konzentrationen auf Mensch, Tier und Umwelt giftig wirkt. Der Wirkstoff ist als Algenbekämpfungsmittel nicht zugelassen und darf seit 2006 nicht mehr für diesen Zweck verwendet werden.

Söll hat bereits im August 2008 gegen das Vorgängerprodukt von Dennerle, „TeichKlar Rapid“, eine einstweilige Verfügung erwirkt. Seitdem darf das Mittel nicht mehr vertrieben werden und Dennerle musste das Produkt vom Markt nehmen. Bei den von Dennerle anschließend neu auf den Markt gebrachten Produkten „Blitzklärer“ und „Superklar“ verwendet das Unternehmen den gleichen Wirkstoff – Dennerle hat lediglich den Namen des Produkts und das Verpackungsdesign geändert. PR
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