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BGH-Urteil

Weihnachtsdeko gehört zum „Randsortiment"

In einem Urteil vom 5. Dezember 2024 wies der Bundesgerichtshof die Klage der Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb gegen ein Gartencenter in Nordrhein-Westfalen zurück: Gartencenter dürfen während der erlaubten Sonntagsöffnungszeiten neben Blumen und Pflanzen auch „sortimentstypische“ Dekorationsartikel und Christbaumschmuck verkaufen.

von Redaktion erschienen am 23.12.2024
Gartencenter dürfen während der erlaubten Sonntagsöffnungszeiten neben Blumen und Pflanzen auch „sortimentstypische“ Dekorationsartikel und Christbaumschmuck verkaufen. © Oliver Mathys
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Und dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Deko auch tatsächlich an den Weihnachtsbaum gehängt werde, so der Vorsitzende des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, bei der Urteilsverkündung. Es komme auch nicht darauf an, ob diese Waren zusammen mit den Waren des Kernsortiments verkauft werden. Die Waren des Randsortiments dürften auch isoliert verkauft werden, so Koch.

Sie müssen allerdings zur Dekoration von Blumen und Pflanzen dienen. Eine Teetasse oder ein Trinkbecher gehören damit zum Beispiel nicht dazu. Solche Produkte dürfte das Gartencenter sonntags also nicht anbieten.

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