BHB: Compliance-Instrument zur EU-Holzhandelsverordnung entwickelt
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Seit Ende 2011 hatten Umweltbeauftragte und Qualitätsmanager aus BHB-Mitgliedsunternehmen daran gearbeitet, die Onlineplattform „RADIX Tree“ mit Blick auf die Regelungen der EU-Verordnung funktional
auszubauen und für die DIY-Branche nutzbar zu machen. „ RADIX Tree“ verhilft Unternehmen unterschiedlicher Branchen, ihren Rechtspflichten als Teil der Vertriebskette von Waren nachzukommen.
So können Nutzer die Datenbank mit den ab März 2013 gesetzlich zu Informationszwecken einzuholenden Informationen pflegen und damit ihr gesetzesgetreues Verhalten dokumentieren. Darüber hinaus verfügt das System über ein Bewertungsschema, mit dessen Hilfe jeder auf der Plattform registrierte Marktteilnehmer einschätzen und beurteilen kann, wie hoch das Risiko ist, dass illegales Holz in seinen Produkten enthalten ist. Eine solche Risikobewertung ist zukünftig für Inverkehrbringer von Holz und Holzerzeugnissen vorgeschrieben. Zudem bietet „RADIX-Tree“ eine Hilfestellung bei dem Thema Risikominderung, das ebenfalls verpflichtender Bestandteil der Verordnung ist.
Hintergrund der Entwicklung ist die neue Rechtslage aufgrund der EU-Holzhandelsverordnung ab März 2013: Um sicherzustellen, dass kein Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag vertrieben werden, müssen Holzhändler benennen können, von wem sie das Holz erworben und an wen sie das Holz weiterveräußert haben. Weitergehende Verpflichtungen gelten für Marktteilnehmer, die Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringen – sie trifft eine sogenannte „Sorgfaltspflichtregelung“: Diese beinhaltet die umfassende Informationsbeschaffung (u. a. Beschreibung des Holzes einschließlich
Handelsname, Herkunftsland, den Lieferanten und Nachweise über die Legalität) und eine darauf basierende Risikobewertung. Abhängig von der Einschätzung des Risikos müssen Marktteilnehmer zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht unter Umständen Maßnahmen zur Risikominderung definieren. Kann der Marktteilnehmer einen illegalen Holzeinschlag nicht weitestgehend ausschließen, dürfen die betroffenen Holzprodukte nicht in Verkehr gebracht werden.
Quelle: BHB
(c) DEGA online, 1.2.13
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