FRISTVERLÄNGERUNG KASSENUMSTELLUNG
Bundesländer gewähren Aufschub bis 31. März 2021
Die Regelungen gegen die Manipulation von Kassensystemen sollte ursprünglich am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Weil aber die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, zum Stichtag nicht flächendeckend verfügbar war, wurde die Frist bis zum 30. September 2020 verlängert. Corona-bedingt gewähren die Länder-Finanzminister aller Bundesländer mit Ausnahme von Bremen nun weiteren Aufschub bis zum 31. März 2021. Die Freie Hansestadt Bremen hat sich noch nicht zu einer Fristverlängerung durchringen können. Dem Vernehmen nach sollen die Landesfinanzbehörden Erleichterungen in Härtefällen gewähren.
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Voraussetzung für die Fristverlängerung ist, dass die TSE nachweislich bis 30. September 2020 verbindlich bestellt, der Einbau verbindlich in Auftrag gegeben wurde oder eine cloud-basierte TSE eingebaut werden soll, die nachweislich noch nicht verfügbar ist. Ein Antrag bei den Finanzämtern ist nicht erforderlich, die den Härtefall bestätigenden Belege sollten aufbewahrt werden.
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